Was bedeutet bei der BU abstrakte Verweisung?

Immer wieder erreichen uns Mails von Usern, die sich unklar darüber sind, was es mit dem Begriff der „abstrakten Verweisung“ eigentlich auf sich hat. Immer wieder hört man diesen Begriff im Zusammenhang mit dem Thema der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch im Zusammenhang mit der staatlichen Absicherung, die ja in den letzten Jahren grundlegend umgestaltet wurde.

<strong>Abstrakte</strong> und <strong>Konkrete</strong> <strong>Verweisung</strong>.Viele Menschen scheinen zu denken, dass es sich bei der abstrakten Verweisung um eine Klausel handelt, die Versicherer in ihre Verträge einbauen, nur um nachher, im Leistungsfall, einen Aufhänger zu haben, sich um die Leistung zu drücken. Und, so falsch ist diese Annahme auch gar nicht – zumindest war das einmal so. Man kann die Abstrakte Verweisung auch als Schutzklausel für die Versicherer bezeichnen.



Was bedeutet "Abstrakte Verweisung“ genau?

Nun, genau genommen bedeutet abstrakte Verweisung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer im Leistungsfall auch auf Berufe verweisen darf, die er nicht gelernt hat und die er nicht ausüben kann – ja den Beruf muss es am Wohnort des Versicherungsnehmers noch nicht einmal geben. Wenn ein Versicherer also die „Abstrakte Verweisungs-Karte“ zieht, dann heißt das, dass er z.B. einem norddeutschen Dachdecker sagen darf, dass er sich doch auch gut als bayerischer Weißbier-Seminarleiter eignen würde. Sicher, dieses Beispiel ist gnadenlos übertrieben, der Punkt, um den es wirklich geht, wird aber sehr gut deutlich: Die Versicherung kann sich hier ganz klar um die Leistung drücken. Der Grund ist der, dass laut Verträgen, welche die abstrakte Verweisung enthalten, eine Leistung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann erbraucht werden muss, wenn es keinen anderen Beruf gibt, den der Versicherungsnehmer ausüben kann.

 

Schon seit Jahren Verzicht auf "konkrete Verweisung"

Die gute Nachricht ist jedoch, dass die deutsche Versicherungswirtschaft schon vor einigen Jahren darauf geeinigt hat, die abstrakte Verweisung in ihren Verträgen nicht mehr einzubinden. Seit diesem Zeitpunkt gilt: Kann ich in meinem angestammten, versicherten Beruf nicht mehr arbeiten, bekomme ich die Leistung aus meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine Verweisung, wie oben beschrieben, die man auch als konkrete Verweisung bezeichnet, findet also nicht mehr statt. Zumindest nicht in der Privatwirtschaft!

Betrachtet man die staatliche Absicherung, stellt man fest, dass es die abstrakte Verweisung doch noch gibt – nur in anderem Gewand. So ist es nämlich von staatlicher Seite aus durchaus üblich, Menschen, die einen Antrag auf die so genannte „Erwerbsminderungsrente“ stellen der Prüfung zu unterziehen, ob Sie noch in der Lage sind irgendeiner (!) Tätigkeit nachzugehen. Ist dies der Fall und kann mehr als 6 Stunden am Tag gearbeitet werden, bekommt der Antragsteller überhaupt keine Leistung. Sind es mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden, bekommt der Antragsteller die halbe Leistung und erst wenn es weniger als drei Stunden sind, die der Antragsteller irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann, gibt es die volle Erwerbsminderungsrente.

 

Das bedeutet konkret:

Zusammenfassend kann man also festhalten, dass keiner auf den Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verzichten sollte – ob der Staat im Fall der Fälle wirklich leistet ist nämlich mehr als ungewiss. Bei den Verträgen sollte man ganz genau darauf achten, ob eine abstrakte Verweisung augeschlossen wird oder nicht.

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