Neben den Bürgern muss aber auch die Politik ein Interesse daran haben, dass der Abschluss einiger Versicherungsarten ganz besonders intensiv gefördert wird - sind doch die staatlichen Leistungen in vielen Bereichen der sozialen Absicherung heute nicht mehr ausreichend, um ein vernünftiges Auskommen der betroffenen Menschen zu gewährleisten.
Bis 2.800 Euro können steuermindernd geltend gemacht werden
Genau aus diesem Grund gibt es den § 10 Absatz 4 EStG, der besagt, dass eine bestimmte Reihe Vorsorgeaufwendungen steuerlich als Ausgabe geltend gemacht werden darf.
Grundsätzlich beträgt die Höhe der maximal absetzbaren Vorsorgeaufwendungen dabei 1900 Euro pro Jahr - diese Grenze erhöht sich jedoch auf 2800 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in dem entsprechenden Jahr ausschließlich vom Steuerzahler getragen werden (wie z.B. bei Selbstständigen und Freiberuflern).
Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen können neben Beiträgen zur Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Unfallversicherung auch Beiträge zur Haftpflicht-, etwaiger Risiko-, Lebens-, Arbeitslosen- und eben auch Berufsunfähigkeitsversicherungen geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ist es also möglich, Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu einer Höhe von 2800 Euro pro Jahr steuermindernd geltend zu machen.
Zu Vorsorgeaufwendungen wie die BU-Versicherung zählen jedoch auch...
Wichtig und unbedingt zu beachten ist jedoch die Tatsache, dass viele Menschen die Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 4 EStG schon durch ihre Krankenversicherung, bzw. ihre Beiträge zu Lebens- oder Rentenversicherungen "sprengen" und damit keine Möglichkeit mehr besteht, zusätzlich Kosten steuerlich abzusetzen. Obwohl also generell die Möglichkeit bestünde, können hier keine Steuervorteile generiert werden. Dies gilt natürlich in besonderem Maße für Menschen, die nicht die vollen Kosten ihrer Krankenversicherung selber tragen, wie z.B. Angestellte. In diesem Fall verringern sich die steuerlichen Spielräume für Vorsorgeaufwendungen nämlich, wie erwähnt, auf 1900 Euro pro Jahr.
Ein Tipp: Wer seine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund der ausgereizten Grenzen bei den Vorsorgeaufwendungen nicht mehr voll steuerlich geltend machen kann, sollte sich überlegen, die Berufsunfähigkeitsversicherung in eine Rüruprente einzuklammern. Sofern der Anteil der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nämlich nicht mehr als 50% des gesamten Beitrages ausmacht, kann der gesamte Vertrag wie eine Rüruprente ohne BU steuerlich geltend gemacht werden. Die Grenzen steigen dabei auf maximal 20.000 Euro pro Jahr für Einzelveranlagte und 40.000 Euro pro Jahr für Zusammenveranlagte an, wobei der prozentual anzusetzende Beitragsteil im Jahr 2010 70% beträgt. Bis 2020 steigt dieser Satz um jährlich 2%, von 2020 bis 2040 dann um 1% pro Jahr an.

