Berufsunfähigkeit – Die Lücke in der staatlichen Vorsorge

07.09.2010, 13:05 Uhr

Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann nur durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden. Ein Blick auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung soll dies verdeutlichen.

Jede Arbeit ist zumutbar

Wer nach 1961 geboren ist, hat keinen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. An ihre Stelle ist die Erwerbsminderungsrente getreten. Wer gar keinen Beruf mehr ausüben kann, ist davon weniger betroffen, da in diesem Fall Anspruch auf eine „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ besteht. Besteht noch ein tägliches Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden, kann zumindest eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ beantragt werden. Neu ist, dass kein Berufsschutz mehr besteht, also jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Dabei wird weder auf die berufliche Stellung noch die erworbenen Qualifikationen Rücksicht genommen. Die gesetzliche Rentenversicherung zeigt dabei eine erstaunliche Kreativität beim Finden so genannter „Verweisungsberufe“, die noch ausgeübt werden können. Wer z.B. noch mindestens drei Stunden täglich in einem Pförtnerhäuschen sitzen kann, ist zumindest nicht voll erwerbsgemindert.

Junge Arbeitnehmer trifft es besonders schlimm!

Zu allem Überfluss besteht noch eine weiter Einschränkung, die viele junge Betroffene gänzlich vom Rentenbezug ausschließt: Eine mindestens fünfjährige Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Eine zweite Hürde besteht für Freiberufler und andere Selbständige, die früher in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindesten drei Jahre lang Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt worden sein.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente

Alles hängt davon ab, welches Einkommen zuletzt vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Die genaue Berechnung der Höhe der Rente ist extrem kompliziert, selbst Rentenexperten benötigen Stunden für die Überprüfung eines Rentenbescheids. Im Wesentlichen wird das persönliche Rentenkonto unter Berücksichtigung des letzten Gehalts bis zum 60. Lebensjahr aufgefüllt. Allerdings werden die gleichen Abschläge abgezogen, wie bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente. Ein Beispiel zum Schluss: Betrug das letzte monatliche Einkommen 2000 Euro, so besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von ungefähr 670 Euro.

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