
- Welche Absicherung kann man als niedergelassener Arzt erwarten?
- Gibt es auch hier eine staatliche Absicherung oder ist es vielmehr so, dass sämtliche Absicherung privat vorgenommen werden muss?
- Und überhaupt, wie muss eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte eigentlich aussehen?
Nun, zuerst einmal ist es so, dass niedergelassene Ärzte mit ihrer Zulassung Mitglied im berufständischen Versorgungswerk der Länder werden. Durch dieses Versorgungswerk haben auch Ärzte eine Absicherung, die relativ identisch mit den staatlichen Sicherungssystemen ist. So bekommen Sie eine Absicherung bei Altersrente, eine Hinterbliebenenversorgung und eben auch einen Berufsunfähigkeitsschutz. Eben dieser Schutz ist es jedoch, der in der Regel nicht ausreichend hoch ist. Im Schnitt aller Ärzte beträgt die Versorgung bei Berufsunfähigkeit nämlich nur ca. 2.400 Euro pro Monat - für den Lebensstandard und den Fixkostenapparat eines Arztes ist dies in der Regel nicht ausreichend.
Ein weiteres Problem tut sich dann noch im Bezug auf die Leistung an sich auf, genauer gesagt bei den Bedingungen, um die Leistung überhaupt zu erhalten. Gerade beim berufständigen Versorgungswerk ist es nämlich so, dass in der Regel eine sehr genaue Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgt. Und dabei gilt dann dasselbe, wie bei der staatlichen Absicherung bei normalen Angestellten: Man muss schon ziemlich lädiert sein, um hier eine Leistung erwarten zu können. Wer z.B. als Arzt an den Rollstuhl gefesselt ist, könnte durchaus noch operieren...
Auch für Ärzte ist eine private BU-Vorsorge durchaus sinnvoll
Um eine ausreichende Versorgung im Fall von Berufsunfähigkeit zu haben, sollten also auch Ärzte nicht auf den Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verzichten. Hier erfolgt eine Leistung in der Regel schon bei einem Prognosezeitraum von 6 Monaten und auch bereits dann, wenn die Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf zu lediglich 50% gemindert ist.
Übrigens: Sollte sich nach Vollendung der Genesung herausstellen, dass der Arzt doch nicht berufsunfähig ist, muss die gewährte Leistung nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Prognosezeitraum ausreichend hoch ist, gibt es eine Leistung - was danach passiert, steht auf einem anderen Blatt. Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Arzt zwar berufsunfähig gemeldet ist und eine Leistung bekommt, sich dann aber andere Einkommensquellen erschließt, z.B. als Dozent in einer Universität oder in der Büroarbeit einer großen Klinik. Sofern also ein anderes Einkommen vorhanden ist, kann die Berufsunfähigkeitsrente gekürzt oder ganz eingestellt werden.

